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   OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06   

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OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06 (https://dejure.org/2007,11625)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2007 - 7 U 147/06 (https://dejure.org/2007,11625)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. August 2007 - 7 U 147/06 (https://dejure.org/2007,11625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der deutschen Pfanderhebungspflicht und Rücknahmepflicht mit europäischen Gemeinschaftsrecht; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Rechtmäßigkeit der Begründung und Normierung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 468
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Neben einem von der Kommission gegenüber der Beklagten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, welches wegen einer späteren Änderung der Verpackungsverordnung allerdings nicht in ein Klageverfahren einmündete, ergingen auch zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur VerpackV a.F., und zwar am 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, in dem letztgenannten Verfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.08.2002 in einem Rechtsstreit, der von den beiden Klägerinnen betrieben wurde.

    Die Parteien dieses Verfahrens haben im Hinblick auf die damals zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht; nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der vorgenannte Gesichtspunkt von der Klägerin zu 2) nicht mehr weiterverfolgt.

    Dazu hat der EuGH in seiner Entscheidung C-309/02 (vgl. Rdn. 56) allerdings ausgeführt, dass die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, durch die VerpackRL nicht abschließend harmonisiert worden ist, und solche Systeme folglich anhand der Vertragsbestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit geprüft werden können, mithin auch Artikel 28 EG als Prüfungsmaßstab anwendbar bleibt.

    Dahingehende Erwägungen liegen jedenfalls nahe angesichts der beiden Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, mit denen er zur VerpackV a.F. Stellung genommen hat.

    Rechtssache C-309/02.

    Vorliegend ist es am 01.01.2003 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pfandpflicht durch die - vom EuGH ausdrücklich für zulässige erachtete (vgl. C-309/02 Rdn. 80) - Verfahrensweise der Beklagten, den Aufbau des dafür erforderlichen Systems nicht selbst in die Hand zu nehmen, sondern den Marktteilnehmern (Herstellern und Vertreibern) zu überlassen, nicht nur zu einer Gefährdung der Beteiligungsmöglichkeit gekommen, sondern zu einer Unmöglichkeit, sich an "dem" System zu beteiligen, weil es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2003 kein einheitliches System zur Handhabung und Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gab.

    Lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.08.2002 (NVwZ 2002, 1274) die genannte Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 eingeholt, nach Ergehen dieser Entscheidung sodann aber ebenfalls die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Urteil vom 23.05.2005 (ZUR 2005, 490) für gegeben erachtet.

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-309/02, Rdn. 80, ausdrücklich ausgeführt, dass es ein Mitgliedstaat den Herstellern und Vertreibern überlassen kann, dieses System einzuführen, indem sie die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren, doch muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass sich zum Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können.

    Der damit einhergehende Vorwurf an die Beklagte, das erforderliche System nicht sichergestellt zu haben, relativiert sich angesichts dieser Umstände sehr; ein solches System nicht selbst installiert zu haben, ist der Beklagten nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-309/02 (Rdn. 80) ohnehin nicht vorwerfbar.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C- 309/02, Rdn. 50, 80, gibt Artikel 7 VerpackRL den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen, weshalb es eben auch keinen Anspruch darauf geben kann, Produkte weiter in solchen Verpackungen zu vertreiben, deren Entsorgungsmöglichkeiten von dem bisherigen System der Verpackungsabfallbewirtschaftung abhängen.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C- 309/02, Rdn. 42, überlässt es Artikel 7 VerpackRL den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Einwegverpackungen zwischen einem Pfand- und Rücknahmesystem und einem flächendeckenden System der Sammlung von Verpackungen zu wählen oder sich für eine Kombination der beiden Systeme nach der Art der Erzeugnisse zu entscheiden, vorausgesetzt, die gewählten Systeme bezwecken, die Verpackungen der bestmöglichen Entsorgung zuzuführen, und sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Politik.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-463/01

    DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Neben einem von der Kommission gegenüber der Beklagten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, welches wegen einer späteren Änderung der Verpackungsverordnung allerdings nicht in ein Klageverfahren einmündete, ergingen auch zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur VerpackV a.F., und zwar am 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, in dem letztgenannten Verfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.08.2002 in einem Rechtsstreit, der von den beiden Klägerinnen betrieben wurde.

    Dahingehende Erwägungen liegen jedenfalls nahe angesichts der beiden Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, mit denen er zur VerpackV a.F. Stellung genommen hat.

    Rechtssache C-463/01.

    Die Aussage des EuGH zur Dauer der Übergangsfrist in der Rechtssache C-463/01 betrifft zwar - da dort allein Verfahrensgegenstand - nur natürliche Mineralwässer, für die die Besonderheit gilt, dass sie an der Quelle abzufüllen sind.

  • SG Oldenburg, 21.03.2007 - S 7 U 148/06
    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Wegen des genauen Wortlautes der Anträge wird hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf den Schriftsatz vom 23.05.2007 (Bl. 386 GA in 7 U 147/06) und hinsichtlich der Klägerin zu 2) auf die Berufungsbegründung vom 03.02.2007 (Bl. 361 GA in 7 U 148/06) Bezug genommen.

    Der Senat hat nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 die Verfahren 7 U 147/06 = 1 O 550/05 LG Bonn und 7 U 148/06 = 1 O 524/02 LG Bonn unter dem führenden Aktenzeichen 7 U 147/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass es soweit ersichtlich bis zu den Entscheidungen des EuGH zur deutschen VerpackV a.F. überhaupt nur ein Urteil des EuGH zu Pfand- und Rücknahmesystemen gab (Rechtssache C-302/86, NVwZ 1989, 849), mit dem die damalige ausschließliche Mehrwegregelung in Dänemark grundsätzlich gebilligt und lediglich beanstandet worden war, dass dabei nur von dänischen Behörden genehmigte Verpackungen verwendet werden durften bzw. für Importe von Bier und Erfrischungsgetränken die Menge, die in nicht genehmigten Verpackungen in den Handel gebracht werden durfte, auf 3000 hl je Hersteller und Jahr begrenzt war.
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 23/96

    Verschulden der Staatsanwaltschaft bei der Annahme dringenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Auch wenn die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl. dazu BGH NJW 1998, 751; NVwZ 1998, 878) sicherlich keine unmittelbare und im Zweifel auch keine entsprechende Anwendung findet, kommt doch in gewissem Rahmen der darin liegende Rechtsgedanke jedenfalls insoweit zum Tragen, dass bei Billigung einer Maßnahme durch verschiedene Gerichte wohl kaum noch von einer Offenkundigkeit die Rede sein kann.
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Auch wenn die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl. dazu BGH NJW 1998, 751; NVwZ 1998, 878) sicherlich keine unmittelbare und im Zweifel auch keine entsprechende Anwendung findet, kommt doch in gewissem Rahmen der darin liegende Rechtsgedanke jedenfalls insoweit zum Tragen, dass bei Billigung einer Maßnahme durch verschiedene Gerichte wohl kaum noch von einer Offenkundigkeit die Rede sein kann.
  • OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01

    Zulässigkeit des Dosenpfandes

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Schon die Entscheidung des OVG Berlin vom 20.02.2002 (DVBl. 2002, 630), die noch vor der damaligen Beschlussfassung der Bundesregierung zum Ergebnis der Nacherhebung wegen der nicht eingehaltenen Mehrwegquote, erst recht vor deren Bekanntmachung am 02.07.2002 erging, hielt eine Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Normen für gegeben und eine Vorlage an den EuGH zu einer Vorabentscheidung für nicht erforderlich.
  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 9 K 4986/04

    Vereinbarkeit des Dosenpfandes mit Gemeinschaftsrecht in Bezug aus ausländische

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.08.2002 (NVwZ 2002, 1274) die genannte Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 eingeholt, nach Ergehen dieser Entscheidung sodann aber ebenfalls die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Urteil vom 23.05.2005 (ZUR 2005, 490) für gegeben erachtet.
  • VG Stuttgart, 21.08.2002 - 19 K 2019/02

    Zur Pfanderhebung auf Einwegverpackungen

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.08.2002 (NVwZ 2002, 1274) die genannte Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 eingeholt, nach Ergehen dieser Entscheidung sodann aber ebenfalls die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Urteil vom 23.05.2005 (ZUR 2005, 490) für gegeben erachtet.
  • LG Bonn, 25.10.1999 - 1 O 173/98

    Schadensersatz wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Umsetzung einer

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06
    Die Akten 1 O 173/98 LG Bonn waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Das Berufungsgericht (NVwZ 2008, 468) hat einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch verneint.
  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

    Die gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 9. August 2007 (7 U 147/06, NVwZ 2008, S. 468 ff.) gerichteten Revisionen der Beschwerdeführerinnen wies der Bundesgerichtshof mit dem durch die Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteil vom 22. Januar 2009 (NJW 2009, S. 2534 ff.) als unbegründet zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07

    Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -;

    aa) Der Verordnungsgeber hat die 3. Novelle zur Verpackungsverordnung genutzt, um die früheren "Insellösungen", die auch in der Rechtsprechung auf europarechtliche Kritik gestoßen sind (OLG Köln, Urt. v. 09.08.2007 - 7 U 147/06 - NVwZ 2008, 468, 469), zu beseitigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV); damit wird ausdrücklich vormaligen Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen (vgl. die Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 VerpackV, BT-Drucks. 15/4107, S. 12).
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